druck entstanden, dass die Beibehaltung einer Ausnützungsziffer (anstelle der Einführung des vom Gemeinderat vorgeschlagenen, von der Gemeindeversammlung schliesslich zurückgewiesenen grossen Grenzabstandes von 8 m) mehrheitlich begrüsst worden sei. Eine Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0,4 auf 0,6 habe aber nicht ausgeschlossen werden können. In diesem noch offenen Planungsstadium ein "fertiges, in allen Punkten korrektes Baugesuch" abzuweisen, das zudem die Erwägungen der Rechtsabteilung BVU (im Beschwerdeentscheid vom 6. Oktober 2014) beherzigt habe, sei für den Gemeinderat keine Option gewesen. 2.2.3. Dem Verwaltungsgericht ist es nach dem oben Gesagten (Erw.