Im Rechtsmittelverfahren hat der Gemeinderat F. seine diesbezügliche Haltung nicht geändert. Vor Verwaltungsgericht verteidigte er seinen Entscheid, keine Bausperre über die Parzelle X zu verhängen, sogar explizit, unter Hinweis darauf, dass für den Gemeinderat sehr ungewiss gewesen sei, ob die Gemeindeversammlung einer Ausnützungsziffer von 0,4 zustimmen würde. Aufgrund der an der Gemeindeversammlung (…) abgegebenen Voten sei zwar der Ein- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 147