Zur Begründung gab er an, die beabsichtigte Zonenplanrevision (Ausnützungsziffer von 0,4 für die W2) sei noch mit grossen Unsicherheiten behaftet. Deshalb werde das Vertrauen der Bauherrschaft in die geltende Zonenordnung (Rechtssicherheit für die Bauplanung) höher gewichtet und das Bauvorhaben mit einer Ausnützungsziffer von 0,553 bewilligt. Im Rechtsmittelverfahren hat der Gemeinderat F. seine diesbezügliche Haltung nicht geändert.