VGE III/24 vom 17. März 1989, S. 13). 2.2.2. Anlass für die von den Beschwerdeführern beantragte Bausperre ist die von der Gemeindeversammlung am beschlossene und vom Regierungsrat am (…) genehmigte Wiedereinführung einer Ausnützungsziffer von 0,4 für die W2. Die im Zeitpunkt der Bewillligung des streitgegenständlichen Baugesuchs geltende Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde F. vom (…) sah für die W2 (im Gegensatz zur alten BNO) keine Ausnützungsziffer vor. Die Wiedereinführung einer Ausnützungsziffer für die W2 stand schon im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Raum.