Die "zuständige Behörde" für die Verfügung von Bausperren ist in erster Linie der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde. Daneben können die Beschwerdeinstanzen ebenfalls in die Lage kommen, § 30 BauG anzuwenden, entweder erstinstanzlich, wenn die Pflicht zum Erlass einer Bausperre erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens entstanden ist, oder im Rahmen der Überprüfung dessen, ob der Gemeinderat § 30 BauG korrekt angewandt und zu Recht auf die Verfügung einer Bausperre verzichtet hat. Allerdings werden die entsprechenden Befugnisse der Rechtsmittelinstanzen durch die verfas- 146 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017