SPG (siehe vorne Erw. 2.2) und führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfe beziehenden Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit spezielle Mehrkosten ausweisen, und Sozialhilfe beziehenden Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne spezielle Erwerbsunkosten auszuweisen. Der (Anm.: von der Vorinstanz) angeführte Verwaltungsgerichtsentscheid (Anm.: VGE III/128 vom 19. November 2013 [WBE.2013.397]) ist deshalb insofern zu präzisieren, als die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale einzig ein Anreizmittel darstellt und erhöhte Haushaltskosten pauschal abgilt.