2.3. (…) Der Sozialausschuss der Gemeinde B. verrechnet im vorliegenden Fall die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale vollumfänglich mit den Kosten für den Arbeitsweg. Dadurch entfallen im Budget der Beschwerdeführerin sowohl der Anreiz wie auch die pauschalierte Entschädigung für die erhöhten Haushaltskosten, welche beim Nachgehen einer Erwerbstätigkeit anfallen. Eine solche Berechnung widerspricht dem Sinn von § 24 Abs. 1 lit. b SPG (siehe vorne Erw.