2.2. (…) Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 300.00 pro Monat (§ 21 Abs. 1 SPV). Diese Bestimmung geht auf § 24 Abs. 1 lit. b SPG zurück, wonach der Regierungsrat Massnahmen beschliessen kann, die Anreiz zur wirtschaftlichen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere die Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen.