230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 35 Sozialhilfe; Erwerbsunkosten Die Erwerbsunkostenpauschale gemäss § 21 Abs. 1 SPV darf nicht mit speziellen Verkehrsauslagen (Arbeitswegkosten) verrechnet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juni 2015 in Sachen A. gegen Gemeinde B. und DGS (WBE.2015.91). Aus den Erwägungen 2.2. (…) Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäfti- gung beträgt sie Fr. 300.00 pro Monat (§ 21 Abs. 1 SPV). Diese Be- stimmung geht auf § 24 Abs. 1 lit. b SPG zurück, wonach der Regie- rungsrat Massnahmen beschliessen kann, die Anreiz zur wirtschaftli- chen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere die Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen. In der Botschaft hält der Regierungsrat zu § 24 SPG fest, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines An- reizsystems sei angezeigt. Die Gewährung von Anreizen solle dabei nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde unterliegen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, GR.99.226, S. 28). Auch die SKOS-Richtlinien und das Handbuch Sozialhilfe se- hen in der Erwerbsunkostenpauschale ein Instrument zur Schaffung von Anreizen und insbesondere zur Abgeltung von erhöhten Haus- haltskosten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 47; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). 2015 Sozialhilfe 231 2.3. (…) Der Sozialausschuss der Gemeinde B. verrechnet im vorliegen- den Fall die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale vollumfänglich mit den Kosten für den Arbeitsweg. Dadurch entfallen im Budget der Beschwerdeführerin sowohl der Anreiz wie auch die pauschalierte Entschädigung für die erhöhten Haushaltskosten, welche beim Nach- gehen einer Erwerbstätigkeit anfallen. Eine solche Berechnung widerspricht dem Sinn von § 24 Abs. 1 lit. b SPG (siehe vorne Erw. 2.2) und führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung von So- zialhilfe beziehenden Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit spezielle Mehrkosten ausweisen, und Sozialhilfe beziehenden Perso- nen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne spezielle Erwerbs- unkosten auszuweisen. Der (Anm.: von der Vorinstanz) angeführte Verwaltungsgerichtsentscheid (Anm.: VGE III/128 vom 19. Novem- ber 2013 [WBE.2013.397]) ist deshalb insofern zu präzisieren, als die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale einzig ein Anreizmittel darstellt und erhöhte Haushaltskosten pauschal abgilt. Spezielle Erwerbsunkosten sind zusätzlich zu vergüten und können mit der Erwerbsunkostenpauschale nicht verrechnet werden. 2015 Schulrecht 233 XI. Schulrecht 36 Schulrecht; Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Die Beschwerdekommission FHNW ist keine Verwaltungsjustizbe- hörde und hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Partei- stellung; diese kommt der FHNW zu, welche durch die Direktion bzw. das Direktionspräsidium handelt. - Das Anwaltsmonopol (§ 14 Abs. 3 VRPG), die Vorschriften über den Rechtsstillstand (§ 28 Abs. 2 VRPG) und das Verbot der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG) gelten im Verfahren vor der Beschwer- dekommission FHNW nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juli 2015 in Sachen A. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (WBE.2014.387). Aus den Erwägungen 2.2. Die Parteistellung in einem Beschwerdeverfahren regelt § 13 Abs. 2 VRPG. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ist die Vorinstanz Partei. Nur wenn die erstinstanzliche Entscheidungsbehörde einem andern Gemeinwesen angehört, kommt ihr im Beschwerdeverfahren ebenfalls Parteistellung zu (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG). Vorinstanz und damit Partei im vorliegenden Verfahren wäre daher die Beschwerde- kommission FHNW; der FNHW selber käme demgegenüber keine Parteistellung zu. Die Beschwerdekommission FHNW erfüllt indessen nach ihrem eigenen Verständnis die Kriterien eines Gerichts im Sinne der Rechtsweggarantie von § 29a BV und wäre daher als Verwaltungs- justizbehörde zu betrachten (Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 18. Juni 2012, Nr. 11.016, Erw. 3 unter Hinweis auf GABRIELLA MATEFI, Das Verfahren vor der Beschwerdekommission