Die Anrechnung von Bezügen als eigene Mittel setzt voraus, dass entsprechende Beträge für private Zwecke verwendet wurden. Bestehen Anhaltspunkte für Privatbezüge, hat die Sozialbehörde Anrechnungen zu begründen. Nicht angerechnet werden dürfen insbesondere Beträge, welche kurzfristig zur Einhaltung einer Kreditlimite oder zum Abbau eines Minussaldos einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben wurden. Diese wirken sich nicht auf das Geschäftsergebnis aus. 228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015