7.2. Erscheint bei Ausgaben der Bezug zur Geschäftstätigkeit fraglich, hat die Sozialbehörde zusätzliche Auskünfte und Belege einzuholen und besteht für die Beschwerdegegner eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Anrechnung unklarer Ausgaben als eigene Mittel setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt.