Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2012, 9.1.01, Erläuterung 1.1). Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugebenden) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten grundsätzlich als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (vgl. Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, a.a.