Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen gehören die Netto-Ein- künfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.I). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist jeweils der erzielte Gewinn massgebend, nicht etwa die Bruttoeinnahmen, andernfalls müssten Geschäftsauslagen aufgerechnet werden (HÄNZI, a.a.O., S. 389 mit Verweis auf VGE IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2012, 9.1.01, Erläuterung 1.1).