3.2. Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkeiten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger – nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) – nicht die Möglichkeit genommen werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar aufzuheben (AGVE 2009, S. 277, Erw. 4.3.1). Selbständig