2015 Sozialhilfe 225 33 Sozialhilfe; selbständig Erwerbende - Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. - Als Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der je- weils erzielte Gewinn massgebend, nicht die Bruttoeinnahmen. - Die Aufrechnung unklarer Ausgaben als Einkommen setzt eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt. - Behandlung von Kontokorrentkrediten Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B., C. und Departement Gesundheit und Sozia- les (WBE.2015.85). Aus den Erwägungen 3.2. Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkei- ten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger – nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) – nicht die Möglichkeit genommen werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Ab- hängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar auf- zuheben (AGVE 2009, S. 277, Erw. 4.3.1). Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätz- lich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der So- zialhilfe übernommen. Kleininvestitionen können zu Lasten der So- zialhilfe getätigt werden, wenn der Betrieb bereits den Lebensunter- 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 halt abwirft, dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermeidet und dies auch künftig der Fall ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 364; AGVE 2004, S. 251 f.). Die SKOS-Richtlinien empfehlen, Unterstützung nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Betriebes erfolgt (Kapitel H.7; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 202). 3.3. Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen gehören die Netto-Ein- künfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.I). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist jeweils der erzielte Gewinn massgebend, nicht etwa die Bruttoein- nahmen, andernfalls müssten Geschäftsauslagen aufgerechnet wer- den (HÄNZI, a.a.O., S. 389 mit Verweis auf VGE IV/8 vom 14. Feb- ruar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Bei der Berechnung der Netto- einkünfte sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2012, 9.1.01, Erläuterung 1.1). Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in ver- nünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugeben- den) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten grund- sätzlich als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (vgl. Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, a.a.O., 9.2.01, Erläuterung 5). 3.4. (…) 4.-6. (…) 7. 7.1. Den Beschwerdegegnern ist entsprechend dem Effektivitäts- grundsatz nur verfügbares Einkommen als eigene Mittel anzurech- nen. Für die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der monatliche Geschäftsgewinn ergänzt um die Privatbezüge massge- bend. 2015 Sozialhilfe 227 Bei den Akten ist eine Buchhaltung mit Zahlungsein- und -aus- gängen der Geschäftskonti, wobei zu den Buchungen Referenzen an- gegeben werden und ein monatlicher Gewinn/Verlust ausgewiesen wird. Eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung liegt nicht vor. Aufgrund der Kontoauszüge für September 2013 bis Dezember 2014 lassen sich die Gutschriften und Belastungen überprüfen. Die von den Beschwerdegegnern eingereichten Unterlagen sind grundsätzlich vollständig und stimmen mit den Auszügen überein. Es ist daher grundsätzlich auf deren Angaben in den Unterlagen abzustellen. Bei Auffälligkeiten hat die Sozialbehörde zusätzlich Auskünfte einzuho- len. Zur Ermittlung des monatlichen Betriebsergebnisses darf einer- seits nicht bloss auf die Geschäftseinnahmen abgestellt werden und sind aufgrund der Massgeblichkeit der Kreditoren, unabhängig von allenfalls höheren Saldi am Ende des Monats, die Verbindlichkeiten bspw. für Lieferantenrechnungen zu berücksichtigen. 7.2. Erscheint bei Ausgaben der Bezug zur Geschäftstätigkeit frag- lich, hat die Sozialbehörde zusätzliche Auskünfte und Belege einzuholen und besteht für die Beschwerdegegner eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Anrechnung unklarer Ausgaben als eigene Mittel setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nach- weis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vor- liegt. 7.3. Nachdem der Kontokorrentkredit im Einverständnis mit der Sozialbehörde weitergeführt wurde, können Erhöhungen des Konto- standes (d.h. Buchgewinne ohne Ausschüttung und verbunden mit dem Abbau des Kredits bzw. des Minussaldos) nicht als Einnahmen im Sozialhilfebudget angerechnet werden. Die Anrechnung von Bezügen als eigene Mittel setzt voraus, dass entsprechende Beträge für private Zwecke verwendet wurden. Bestehen Anhaltspunkte für Privatbezüge, hat die Sozialbehörde Anrechnungen zu begründen. Nicht angerechnet werden dürfen insbesondere Beträge, welche kurzfristig zur Einhaltung einer Kreditlimite oder zum Abbau eines Minussaldos einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben wur- den. Diese wirken sich nicht auf das Geschäftsergebnis aus. 228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 34 Sozialhilfe; junge Erwachsene Junge Erwachsene, welche in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten anteilmässig den Grundbe- darf I und II für einen Zweipersonenhaushalt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.31). Aus den Erwägungen 3.3. Nach § 10 Abs. 1 SPV sind für die Bemessung der materiellen Hilfe die SKOS-Richtlinien mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abwei- chungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. (…) Nach den SKOS-Richtlinien erhalten junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsge- meinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohngemein- schaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt (Kap. H.11 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe). Als junge Erwachsene gelten Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 206). Ziel der SKOS-Richt- linien ist es, junge Erwachsene ohne Erstausbildung in der Sozial- hilfe nicht besser zu stellen als nicht unterstützte junge Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation (SKOS-Richtlinien, H.11-4). 3.4.