unter dem Titel einer Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG – rechnen mussten. 3.2.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer unter Aufrechnung der Barzahlungen von Fr. 105'000.00 für die Kantonsund Gemeindesteuern 2005 auf Fr. 157'749.00 festzulegen. 2015 Kantonale Steuern 135 2015 Migrationsrecht 137 IV. Migrationsrecht