fassen sind (vgl. dazu MARTIN PLÜSS, in: MARIANNE KLÖTI- WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015, § 25 N 3 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 [WBE.2010.339] Erw. 2; AGVE 2009, S. 133). Eine solche teilweise Substitution der Begründung des angefochtenen Entscheids begegnet im Übrigen unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Bedenken, da die Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Aufrechnung von Fr. 105'000.00 erstmals bereits im Veranlagungsverfahren konfrontiert wurden und somit auch im Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit einer entsprechenden Aufrechnung – ob nun