der Y. AG, welche Anhaltspunkte dafür liefern könnte, dass letztere diesbezüglich eine Schenkungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer 1 gehabt hätten, ist nicht erkennbar und wurde auch gar nicht geltend gemacht. 3.2.4.3. Zumindest die Barzahlungen von Fr. 105'000.00 erfolgten somit weder in Erfüllung einer Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung (insoweit hätte die Verrechnung erklärt werden können bzw. müssen), noch ist diesbezüglich ein Schenkungswille der Beteiligten an der Y. AG erkennbar.