auch nachvollziehbare geschäftliche Motive für den Abschluss eines solchen Verrechnungsverbots wurden weder dargelegt noch nachgewiesen. Dann ist aber nicht nachvollziehbar, warum die Y. AG (bzw. die an dieser Beteiligten) auf die Geltendmachung ihrer Forderung gegen den Beschwerdeführer 1 teilweise verzichtete (bzw. verzichteten) und sogar noch Barzahlungen an diesen leistete. Eine irgendwie geartete nähere Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den Beteiligten an 134 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015