rungsgewinns offensichtlich der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Liegenschaftenhändler zuzurechnen. 3.2.4. Ob die fraglichen Zahlungen Entschädigungen für Investitionen des Beschwerdeführers 1 in die Liegenschaften in O. darstellten, ob damit sonstige Leistungen des Beschwerdeführers an die Y. AG abgegolten werden sollten oder aus welchen Gründen sie sonst erfolgten, kann letztlich aber offen gelassen werden.