Dazu kommt, dass die Liegenschaften nach der Veräusserung an die Y. AG am 21. Mai 2003 nicht mehr dem Beschwerdeführer 1 gehörten. Sollte er dann aber noch Investitionen in die Stockwerkeigentumseinheiten vorgenommen haben, für welche er von der Y. AG durch die infrage stehenden Barzahlungen entschädigt wurde, wären diese Entschädigungen für Investitionen in fremde Gebäude im Hinblick auf die Erzielung eines höheren Veräusse- 2015 Kantonale Steuern 133