Der Beschwerdeführer 1 qualifiziert in steuerlicher Hinsicht nun aber als Liegenschaftenhändler. Die Stockwerkeigentumseinheiten in O. sind deshalb, auch wenn sie nicht in der Buchhaltung seines Einzelunternehmens figurierten, als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, zumal nicht erkennbar ist, im Hinblick auf welche privaten Zwecke der Beschwerdeführer diese Liegenschaften erworben hatte bzw. hielt. Dazu kommt, dass die Liegenschaften nach der Veräusserung an die Y. AG am 21. Mai 2003 nicht mehr dem Beschwerdeführer 1 gehörten.