Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, dass "die übrigen Positionen (Verzichte, Verrechnungen) ebenfalls kein steuerbares Einkommen bilden, da es sich hierbei um Positionen des Privatvermögens handelt (die Liegenschaften 'O.' waren nicht Teil des Geschäftsvermögens)". Der Sache nach sind sie danach der Auffassung, dass sämtliche Transaktionen mit Bezug auf die Stockwerkeigentumseinheiten in O., weil diese zum Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 gezählt hätten, keine mit der Einkommenssteuer zu erfassenden Einkünfte hätten generieren können. Der Beschwerdeführer 1 qualifiziert in steuerlicher Hinsicht nun aber als Liegenschaftenhändler.