Investitionen in die Liegenschaften vornahm und ihn die Y. AG dafür, nachdem es ihr gelungen war, am 15. Mai 2005 die vier Stockwerkeinheiten für Fr. 1,6 Mio. weiter zu veräussern, anteilig entschädigte. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, dass "die übrigen Positionen (Verzichte, Verrechnungen) ebenfalls kein steuerbares Einkommen bilden, da es sich hierbei um Positionen des Privatvermögens handelt (die Liegenschaften 'O.' waren nicht Teil des Geschäftsvermögens)".