Barzahlungen an den Beschwerdeführer 1 notwendig gewesen. Die anerkannten Barzahlungen an den Beschwerdeführer 1 lassen sich somit auf diese Weise nicht erklären. 3.2.3.2. Naheliegend ist viel eher, dass der Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf den geplanten Weiterverkauf der Liegenschaften und eine allfällige Gewinnteilung mit der Y. AG (vgl. dazu schon das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2012 [WBE.2011.259] Erw. 2.2.) Investitionen in die Liegenschaften vornahm und ihn die Y. AG dafür, nachdem es ihr gelungen war, am 15. Mai 2005 die vier Stockwerkeinheiten für Fr. 1,6 Mio. weiter zu veräussern, anteilig entschädigte.