Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass nicht der Beschwerdeführer 1, sondern die Y. AG nach dem Erwerb der Liegenschaften, aber vor deren Weiterverkauf noch Investitionen in die Liegenschaften vornahm, um dadurch die Chancen für einen Weiterverkauf bzw. die dabei bestehenden Gewinnaussichten zu verbessern. Wären solche Investitionen, wie es der Titel in der Aufstellung des Beschwerdeführers 1 vom 31. Dezember 2006 nahelegt ("Verrechnungsbeträge an Renovationskosten") mit Rückzahlungen des Darlehens, welches der Beschwerdeführer 1 der Y. AG gemäss dem Vertrag vom 10. Januar 2003 gewährt haben will, "verrechnet" worden, d.h. wären die