3.2.3. 3.2.3.1. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass nicht der Beschwerdeführer 1, sondern die Y. AG nach dem Erwerb der Liegenschaften, aber vor deren Weiterverkauf noch Investitionen in die Liegenschaften vornahm, um dadurch die Chancen für einen Weiterverkauf bzw. die dabei bestehenden Gewinnaussichten zu verbessern.