3.2.2. Dagegen haben die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vortragen lassen, es müsste eine Tätigkeit oder Leistung des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis (Vertrag, Rechnung, Leistungszusammenstellung etc.) liege nicht vor. Der Beschwerdeführer 1 bestätige auch, keinerlei Leistungen erbracht zu haben. Vielmehr handle es sich bei den Zusatzquittungen um die Bestätigungen des Beschwerdeführers 1, dass die Investitionsbeträge der Y. AG mit dem Guthaben des Beschwerdeführers 1 verrechnet würden, da ein Mehrerlös durch diese Investitionen verursacht worden sei. 3.2.3. 3.2.3.1.