2.4.2 mit Hinweisen). Beim nahestehenden Dritten beruht die Vorteilszuwendung auf einer Schenkung durch den Beteiligten (bzw. allenfalls auf einem anderen Rechtsgrund, wenn es sich um eine Gegenleistung für eine vom Dritten erbrachte Leistung handelt) und ist steuerrechtlich entsprechend zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 1992 = ASA 63, 145 Erw. 4a S. 151). 2.2. Die Anwendung der Dreieckstheorie auf die hier zu beurteilende Angelegenheit hat zur Folge, dass die Erfassung des Verrechnungsverzichts der Y. AG als Vermögensertrag nicht direkt beim Beschwerdeführer 1 erfolgen kann. 3. 3.1.