fliesst die Leistung zunächst an den Beteiligten, der sie sodann an den nahestehenden Dritten weiterleitet? Während die Praxis bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe von einem direkten Leistungsfluss ausgeht (sog. Direktbegünstigungstheorie), folgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung und diejenige des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen der sog. Dreieckstheorie (vgl. BGE 138 II 57 Erw. 4.2 S. 61 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2015 [2C_16/2015] Erw. 2.4.2, vom 20. Dezember 2012 [2C_843/2012] Erw. 3.1, vom 30. Januar 2012 [2C_961,962/2010]