hensgewährung im Hinblick auf die anschliessenden Transaktionen (Erwerb der Forderung der Z. Bank gegenüber dem Beschwerdeführer 1 durch die Y. AG, Kauf der Grundstücke in O., Renovation der Liegenschaften und deren späterer Verkauf an Dritte) ein Verrechnungsverbot vereinbart worden. 2. 2.1. Wendet eine Gesellschaft – wie hier nach der Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts – nicht dem Beteiligten selbst, sondern einem nahestehenden Dritten einen geldwerten Vorteil zu, so fragt sich, wie der Leistungsfluss aus steuerlicher Perspektive konstruktiv zu fassen ist: Ist von einer direkten Zuwendung auszugehen oder