Das Spezialverwaltungsgericht ist gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2012 (WBE.2011.259) sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2012 (2C_414/2012) zum Ergebnis gelangt, die Y. AG habe mittels Rückzahlung des ihr vom Beschwerdeführer 1 gewährten Darlehens, ohne dass sie ihre Darlehensschuld gegenüber dem Beschwerdeführer mit ihrer (von der Z. Bank erworbenen) Forderung gegen den Beschwerdeführer verrechnete, eine geldwerte Leistung vorgenommen. Gegen diese tatsächliche Feststellung wenden sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Vorbringen, zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Y. AG sei bei der Darle-