128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeldern und der Erzielung eines Zwischenverdienstes kommt zum Ausdruck, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zur Erzielung eines Erwerbseinkommens willens und entschlossen war. Damit hat sie die Ausbildung – einstweilen – zurückgestellt. 2.2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Phase zwischen dem Abschluss der Erst- und dem Beginn der Zweitausbildung von keinem objektiv bedingten Ausbildungsunterbruch gesprochen werden kann. Die Gründe waren subjektiver Natur, sie dienten der beruflichen Neuorientierung der Tochter.