Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation anzunehmen, in welcher trotz Anordnung einer Fahreignungsabklärung auf den sich als schwerwiegenderen Eingriff zu qualifizierenden vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten ist. So wurden gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits seit 1999 – also während rund 15 Jahren – keine Administrativmassnahmen ausgesprochen. Beim Vorfall vom 17. April 2014 handelt es sich um die einzige aktenkundige Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss. Andererseits ist der Beschwerdeführer am 17. April 2014 weder durch eine 2015 Strassenverkehrsrecht 79