a VSKV-ASTRA eine explizite gesetzliche Grundlage besteht. Ob die Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht auch für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV ausreichen würden, darf das Verwaltungsgericht aufgrund des in § 48 Abs. 2 VRPG enthaltenen Verbots der reformatio in peius nicht überprüfen. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation anzunehmen, in welcher trotz Anordnung einer Fahreignungsabklärung auf den sich als schwerwiegenderen Eingriff zu qualifizierenden vorsorglichen Sicherungsentzug zu verzichten ist.