Das Bundesgericht hat zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass für Fahreignungsabklärungen grundsätzlich die gleichen Anforderungen gelten wie für den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und im Falle der Anordnung einer Fahreignungsabklärung in der Regel auch der Führerausweis vorsorglich zu entziehen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Mai 2014 [1C_70/2014], Erw. 2.2, und vom 16. Januar 2014 [1C_748/2013], Erw. 3.3). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist jedoch nur die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung, für welche mit Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 2bis VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA