Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrsamt bislang auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verzichtet hat bzw. der Führerausweis dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 kommentarlos wieder ausgehändigt wurde. Das Bundesgericht hat zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass für Fahreignungsabklärungen grundsätzlich die gleichen Anforderungen gelten wie für den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und im Falle der Anordnung einer Fahreignungsabklärung in der Regel auch der Führerausweis vorsorglich zu entziehen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Mai 2014 [1C_70/2014], Erw.