Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sichtweise, dass eine Notwendigkeit besteht, die Fahreignung des Beschwerdeführers gutachterlich zu untersuchen, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrsamt bislang auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verzichtet hat bzw. der Führerausweis dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 kommentarlos wieder ausgehändigt wurde.