3.4 i.V.m. Erw. 5.3, wo ebenfalls festgestellt wird, dass die betroffene Person unter Einfluss von Cannabis gefahren ist), weshalb sich im vorliegenden Fall die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung rechtfertigt. 7.4.-7.5. (…) 7.6. Unbehilflich sind des Weiteren die Einwände des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher tadellosen automobilistischen Leumunds und auch aufgrund der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2014 den Führerausweis kommentarlos wiedererteilte, kein 78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015