unwiderlegbar gesetzlich vermutet wird (Art. 2 Abs. 2 und 2bis VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), gilt damit im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 17. April 2014 als erwiesen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der sofort nach der Polizeikontrolle durchgeführten ärztlichen Untersuchung nicht merkbar beeinträchtigt wirkte (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013 [B 2012/209], Erw. 2.3.3). Das Gesetz verlangt nicht, dass wiederholt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren wird oder darüber hinaus Anzeichen auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehen (JÜRG BICKEL, in: