7.3. Im vorliegenden Fall überschreitet der im Venenblut festgestellte THC-Wert von 4.2 µg/L (Vertrauensbereich 2.94–5.46 µg/L) den Cannabis-Grenzwert gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA deutlich. Die Fahrunfähigkeit, welche ab einer Nachweisgrenze von 1.5 µg/L 2015 Strassenverkehrsrecht 77