Mit Bezug auf den Konsum von Cannabis und vergleichbaren psychoaktiven Substanzen wird darin festgehalten, die notwendigen Abklärungen bezüglich Fahreignung seien vorzunehmen, wenn ein Fahrzeuglenker nach dem Konsum einer dieser Substanzen in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr angetroffen werde. Folglich reicht ein einmaliges Fahren unter Drogeneinfluss aus (siehe auch VGE I/211 vom 26. September 2012 [WBE.2012.196], Erw. II/1.3.2.4; CÉDRIC MIZEL, Stupéfiants et contrôle de l’aptitude à la conduite sous Via sicura, in: AJP 2014, S. 217 ff., S. 222). Auch den Empfehlungen der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) an die Administrativbehörden zur Abklä-