7.2. Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist eine Fahreignungsabklärung bei einem Vorfall mit Fahren unter Cannabiseinfluss zu empfehlen (HAAG-DAWOUD, a.a.O., S. 33 f.). So sieht es auch Ziffer II/4.2 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" vor, an den sich Art. 15d Abs. 1 SVG nach dem oben Gesagten anlehnt. Mit Bezug auf den Konsum von Cannabis und vergleichbaren psychoaktiven Substanzen wird darin festgehalten, die notwendigen Abklärungen bezüglich Fahreignung seien vorzunehmen, wenn ein Fahrzeuglenker nach dem Konsum einer dieser Substanzen in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr angetroffen werde.