a SVG delegierte Kompetenz zur Festlegung der im Blut nachzuweisenden Konzentrationsmengen durch die Weiterdelegation an das ASTRA nicht überschritten (Erw. 2.3.2). Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer im besagten Fall nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Verordnungsbestimmung – auch unter Berücksichtigung der unklaren Aussagekraft von THC-Werten im Blut – gegen das Willkürverbot in Art. 9 BV verstosse (Erw. 2.4.2). Folglich sind die Verordnungsbestimmungen trotz Kritik in der Lehre nicht gesetzeswidrig und im vorliegenden Fall anzuwenden. 7. 7.1.