SVG zu verstehen ist, wird in Art. 2 VRV konkretisiert. Demnach darf jede Person, welche wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen (Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrunfähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Bezüglich Cannabis gilt somit die sogenannte "Nulltoleranz-Regelung" (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2014 [1C_365/2013], Erw. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2012 [1B_180/2012], Erw. 3.2; BRUNO LINIGER, "Der Alkohol hat eine Lobby, die Drogen haben keine", in: RENÉ SCHAFFHAUSER [HRSG.