Dass es einer Behörde nicht angelastet werden kann, wenn ein Betroffener darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen oder Einsicht in die Akten zu verlangen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Inwiefern das MIKA bei dieser Sachlage den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der neuen Vertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechenden Antrag hin umgehend sämtliche Akten in elektronischer Form zugestellt wurden. Demnach bleibt festzuhalten, dass das MIKA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in jeder Hinsicht Rechnung getragen