Entsprechend ist das MIKA seiner Pflicht zur Akten- erstellung- bzw. Aktenführung, welche mit dem Recht auf Akteneinsicht verbunden ist, nachgekommen. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bleibt festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Vertreter – dessen Verhalten sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss – einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben. Dass es einer Behörde nicht angelastet werden kann, wenn ein Betroffener darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen oder Einsicht in die Akten zu verlangen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.