sammenhang mit den erhobenen Informationen zustehenden Rechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich des rechtlichen Gehörs die Angaben der Ehefrau mitgeteilt. Zudem wurden deren Aussagen vor Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Telefonnotiz (recte: Aktennotiz) vom 26. Mai 2015 schriftlich festgehalten und zu den Akten genommen. Auch die von der Ehefrau einverlangten und eingereichten Unterlagen sind vollständig in den Akten abgelegt. Entsprechend ist das MIKA seiner Pflicht zur Akten- erstellung- bzw. Aktenführung, welche mit dem Recht auf Akteneinsicht verbunden ist, nachgekommen.