Die Möglichkeit (auch) von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen zu können, eröffnet lediglich eine weitere Art der Beweiserhebung und normiert die Pflicht Privater, den Behörden in schriftlicher Form Auskunft zu geben. Eine Verpflichtung der Behörden, die Auskunft Privater einzig schriftlich oder mittels Zeugenbefragung zu erheben, liegt nicht vor. Vielmehr sind die Behörden frei, Auskünfte auch auf andere geeignete Art einzuholen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen auch keine Anzeichen vor, dass das MIKA die dem Beschwerdeführer im Zu- 2016 Migrationsrecht 157