190 Abs. 2 ZPO ist festzuhalten, dass das MIKA aufgrund von § 24 Abs. 2 VRPG gar nicht befugt gewesen wäre, die Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen, womit fraglich ist, ob Art. 190 Abs. 2 ZPO in Verwaltungsverfahren überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG). Abgesehen davon stellt Art. 190 Abs. 2 ZPO keine Beweiserhebungsvorschrift dar, die das MIKA in der Art und Weise der Beweiserhebung gegenüber Privatpersonen einschränken würde. Die Möglichkeit (auch) von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen zu können, eröffnet lediglich eine weitere Art der Beweiserhebung und normiert die Pflicht Privater, den Behörden in schriftlicher Form Auskunft zu geben.